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Deutsches Haftungsrecht ist anwendbar, wenn zwei in der Bundesrepublik Deutschland lebende Gastarbeiter fremder (hier: türkischer) Staatsangehörigkeit auf der Fahrt von oder nach dem Lande ihrer Staatsangehörigkeit bei der Durchreise durch ein Drittland (hier: Bulgarien) mit ihren Autos zusammenstoßen.
DAR 1981, 58 MDR 1981, 318 NJW 1981, 1162 VerkMitt 1980, 92 [...]