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Das Zurücksetzen auf der Umfahrspur einer Bundesautobahn ist ausnahmsweise zulässig, wenn der Teil der Umfahrspur, auf dem zurückgesetzt wird, unmittelbar eher dem ruhenden (hier: Tankvorgängen), als dem fließenden Verkehr dient.
Fortentwicklung v. OLG Celle v. 14.2.1980, VerkMitt 1980, 78. VRS 61, 66 VerkMitt 1981, 28 [...]