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Eine Wartefrist von 10 Minuten kann bei § 142 Abs. 1 StGB zwar nicht in der Regel, wohl aber unter besonderen Umständen ausnahmsweise genügen, wenn für das baldige Eintreffen feststellungsbereiter Personen kein konkreter Anhaltspunkt vorliegt und dem Unfallbeteiligten unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ein längeres Zuwarten nicht zuzumuten ist.
MDR 1981, 515 NJW 1981, 1107 VRS 60, 300 ZfS 1981, 322 [...]