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Grundsätzlich erfüllt ein Fuhrunternehmer, der mehrere Lastzüge in seinem Betrieb einsetzt, seine Sorgfaltspflicht, wenn er bei der Auswahl seiner Angestellten die erforderliche Sorgfalt anwendet, sie mit den notwendigen Weisungen versieht und sich durch gelegentliche - auch überraschende - Stichproben davon überzeugt, daß die Weisungen auch beachtet werden. Höhere Anforderungen können nur dann gestellt werden, wenn besondere Umstände dazu nötigen (z.B. bei einschlägig vorbestraften Fahrern oder bei Verstößen gegen Weisungen).
So auch OLG Hamm v. 18.07.1958, VRS 16, 153 VerkMitt 1980, 66 [...]