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»'Bereitstellen' im Sinne des § 47 Abs. 1 und 3 Satz 1 PBefG bedeutet das Aufstellen der Taxe verbunden mit der erkennbar ausgedrückten Bereitschaft zur sofortigen Ausführung von Fahraufträgen. Gegen das Verbot des § 47 Abs. 3 Satz 1 PBefG, Taxen an Orten außerhalb der behördlich zugelassenen Stellen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen bereitzustellen, wird verstoßen, wenn dort der äußere Eindruck öffentlichen Bereitstellens der Taxe erweckt wird, ohne daß eine entsprechende Bereitschaft vorliegt (Schaffung des Scheintatbestands der Bereitstellung).«
Vorinstanz: II. VGH Mannheim, Vorinstanz: VG Sigmaringen, BVerwGE 61, 9 [...]