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1. Die Strafkammer ist bereit, die Behandlung erstmals alkoholauffälliger Kraftfahrer zur Verringerung der Rückfälligkeit dadurch zu unterstützen, daß sie den Teilnehmern derartiger Kurse bei der Beurteilung charakterlicher Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen einen gewissen Vertrauensvorschuß gewährt. 2. Demzufolge wird von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen und statt dessen ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt.
So auch AG Bersenbrück v. 04.02.1982, DAR 1982, 374. DAR 1981, 231 [...]