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1. Der Geschädigte hat grundsätzlich die Kosten der Schadensbeseitigung aus eigenen Mitteln vorzustrecken, wenn dies ohne Einschränkung seiner gewohnten Lebensführung möglich ist. 2. Umstände, die die Kreditaufnahme notwendig machen oder sie wirtschaftlich vernünftig erscheinen lassen, sind vom Geschädigten darzulegen und zu beweisen.
So auch AG Karlsruhe v. 10.03.1980, VersR 1962, 53. VersR 1981, 343 [...]