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Der amtlich anerkannte Sachverständige i.S. von § 24c GewO übt bei der ihm übertragenen Tätigkeit hoheitliche Befugnis aus. Für Amtspflichtverletzungen, die er bei Ausübung dieser Tätigkeit begeht, haftet nicht der Technische Überwachungsverein, der ihn angestellt hat, sondern das Land, das ihm die amtliche Anerkennung als Sachverständiger erteilt hat.
In Anlehnung an BGH v. 30.11.1967, BGHZ 49, 108 = VersR 1968, 200 VersR 1980, 875 [...]