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»Wer als Fahrzeughalter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs zuläßt, das mehreren Beschaffenheits- oder Ausrüstungsvorschriften nicht entspricht, begeht nur eine einzige Ordnungswidrigkeit des Zulassens der Inbetriebnahme eines nicht vorschriftsmäßigen Fahrzeugs (Aufrechterhaltung von BayObLGSt 1958, 194 auch für den nunmehrigen Rechtszustand).«
So auch BayObLG v. 19.08.1958, VRS 16, 148. BayObLGSt 1979, 102 VRS 57, 379 VerkMitt 1980, 11 [...]