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1. Die Verkehrssicherungspflicht erfordert es, daß die zur Absicherung der Gefahrenstelle erforderliche Sicherungseinrichtungen (Verkehrszeichen, Absperrbarken und während der Nachtzeit Beleuchtung) auch nach ihrer Anbringung und Inbetriebsetzung in Zeitabständen, die sich auch nach den jeweiligen Gegebenheiten richten, auf Zustand und Funktion überwacht werden. 2. Unter den gegebenen Umständen ist keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für eine Baustelle an einer Bundesautobahn darin zu sehen, daß solche Kontrollen in den Abend- und Nachtstunden nicht häufiger als in einem Abstand von drei Stunden durchgeführt wurden; Kontrollen in Abständen von drei Stunden reichen aus.
So auch LG Bielefeld v. 26.11.1968, VersR 1969, 1007. VerkMitt 1980, 15 VersR 1980, 1126 [...]