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BGH (VI ZR 187/78) | Datum: 15.05.1979
Das Berufungsurteil geht zutreffend davon aus, daß die Kl. den infolge der Beschädigung ihrer Kraftdroschke erlittenen Verdienstausfall aus eigenem Recht, nämlich aus §§ 823 Abs. 1 249, 252 BGB als Schaden geltend [...]