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»1. § 8 Abs. 5 FStrG a. F. setzt ebenso wie § 7 a FStrG n. F. die Benutzung der Bundesstraße im Rahmen des Gemeingebrauchs voraus. 2. Schuldner der Kosten, die durch Sondernutzung der Bundesstraße (hier: Bundesstraßenzufahrt) entstehen (§ 8 Abs. 2 a Satz 3 FStrG n. F. und § 8 Abs. 2 FStrG a. F.), kann auch der (tatsächliche) Sondernutzer sein. Zu den zu ersetzenden Kosten gehören die Kosten für die Errichtung einer Lichtzeichenanlage im Sinne von § 43 Abs. 1 StVO, wenn sie zur Ausübung der Sondernutzung notwendig ist. 3. § 5 b StVG, der für Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen bestimmt, wer die Kosten ihrer Aufstellung zu tragen hat, schließt nicht andere Vorschriften aus, die den Kostenträger berechtigen, Dritte zum Ersatz oder zur Deckung der aufgewandten Kosten heranzuziehen (hier: Sondernutzungsberechtigter nach dem Fernstraßengesetz).«
Vorinstanz: VGH Kassel, Vorinstanz: VG Frankfurt/Main, BVerwGE 58, 316 [...]
»1. § 32 Abs. 3 PBefG, der dem Straßenbahnunternehmer gegenüber dem Straßenbaulastträger bei Erweiterung oder Verlegung der von der Straßenbahn benutzten Straße eine Kostenbeitragspflicht auferlegt, ist eine straßenrechtliche Kostenersatzvorschrift, die durch die verkehrsrechtliche Kostentragungsvorschrift des § 5 b StVG nicht verdrängt wird. 2. Ein 'Erweitern der Straße' im Sinne von § 32 Abs. 3 PBefG ist auch die Errichtung einer Lichtzeichenanlage, die Verkehrseinrichtung im Sinne von § 43 Abs. 1 StVO ist. 3. Die Kostenersatzpflicht des Straßenbahnunternehmers setzt aufgrund des in § 32 Abs. 3 Satz 2 PBefG festgelegten Veranlassungsprinzips voraus, daß die Straßenveränderung durch die Zunahme des Straßenbahnverkehrs oder durch sonstige Wandlungen in den Betriebsverhältnissen der Straßenbahn veranlaßt worden ist.«
Vorinstanz: II. VGH Mannheim, Vorinstanz: VG Karlsruhe, BVerwGE 58, 336 [...]