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1. Benutzen Polizeibeamte zur Ermittlung, ob der Sicherheitsabstand zwischen zwei Kraftfahrzeugen auf einer Schnellstraße den von dem nachfolgenden Kraftfahrzeug in 0,8 sec. zurückzulegenden Weg nicht nur ganz vorübergehend unterschreitet und der Nachfolgende den Vorausfahrenden dadurch also konkret gefährdet, eine auf einer Autobahnbrücke installierte Traffipaxanlage, so ist es Sache des Tatrichters, im Einzelfall die etwa in Betracht kommenden Fehler gegen die in das Verfahren zu Gunsten der Kraftfahrer eingebauten Sicherungen bei seiner Überzeugungsbildung abzuwägen. 2. Es ist rechtlich nicht geboten, allgemein einen Abschlag von 15 % von der jeweils ermittelten 0,8 sec-Strecke vorzunehmen. Mit der Berücksichtigung eines solchen allgemeinen ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles festgelegten Abschlages setzt der Tatrichter der ihm obliegenden freien Beweiswürdigung rechtlich nicht gebotene und mit § 261 StPO nicht zu vereinbarenden Grenzen.
A.A. zu 2: OLG Hamm v. 02.05.1978, VRS 55, 211 . VRS 58, 264 VerkMitt 1980, 13 [...]