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Ein unfallbedingter psychischer Zustand, der im wesentlichen durch das Streben nach einer dem Anspruchsteller vorteilhaft erscheinenden Lebenssicherung oder durch die Anklammerung an eine vorgestellte Rechtsposition zu erklären ist, wobei der Unfall zum Anlaß genommen wird, den Schwierigkeiten des Lebenskampfes auszuweichen (Begehrensneurose), ist dem Unfallschädiger nicht mehr als sozialadäquate Schadensfolge zuzurechnen.
Vorinstanz: LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 756/71 VersR 1981, 787 [...]