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Nötigung liegt vor, wenn mit der Gewalt eines Fahrzeugs mittels verkehrswidriger Fahrweise andere Verkehrsteilnehmer mutwillig gezwungen werden, nicht so zu fahren, wie sie wollen und wie die Verkehrslage es zuläßt, sofern diese Fahrweise gegenüber dem angestrebten Zweck sittlich zu mißbilligen ist und ein als Vergehen strafwürdiges Unrecht darstellt.
So auch KG v. 07.11.1968, VRS 36, 105 = DAR 1969, 81. VRS 57, 196 VerkMitt 1979, 64 [...]