Sortieren nach
1. Ein exakt gleichbleibender Abstand auf der gesamten Meß- und Beobachtungsstrecke im Sinne einer mathematisch-naturwissenschaftlichen Beweisführung ist mit dem von der Rechtsprechung aufgestellten Erfordernis, daß die in 1,5 bzw. 0,8 sec. durchfahrene Strecke auf 250 - 300 m unterschritten sein müsse, nicht gemeint. 2. Der Umstand, daß sich der Abstand der Fahrzeuge auf der ersten Hälfte der Beobachtungsstrecke möglicherweise um 6,1 m verändert haben kann, ohne daß dies zu bemerken war, steht dem Schluß nicht entgegen, daß er auf dieser Teilstrecke der gleiche war wie auf der eigentlichen Meßstrecke.
DAR 1978, 250 DAR 1978, 328 NJW 1979, 325 VRS 55, 448 VerkMitt 1978, 93 [...]