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Rechtskräftige Urteile, die in einer Kfz-Haftpflichtsache zwischen dem Geschädigten und dem Versicherungsnehmer ergangen sind, haben gemäß § 3 Nr. 8 PflVG nur insoweit bindende Wirkung für das Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Versicherer, als die Schadensersatzklage abgewiesen wurde. Der Geschädigte kann sich daher gegenüber dem Versicherer auf ein gegen den Versicherungsnehmer erstrittenes obsiegendes Urteil nicht berufen.
So auch OLG Düsseldorf v. 04.02.1971, VersR 1972, 283 u. 1015 = DAR 1971, 330. VersR 1978, 562 [...]