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Der Kraftfahrzeugverkäufer, der dem Käufer über den Umfang bloßer Kulanz hinaus für die Dauer einer Garantiereparatur ein Kraftfahrzeug zur Verfügung stellt, kann für leicht fahrlässig verursachte Schäden keinen Ersatz verlangen, wenn er es unterläßt, den Käufer auf fehlenden Kaskoversicherungsschutz hinzuweisen, obgleich er weiß, daß dieser beim Fahrzeugkauf entscheidenden Wert auf einen Vollkaskoversicherung gelegt hat.
DAR 1979, 282 MDR 1979, 489 NJW 1979, 759 VRS 56, 244 VersR 1979, 280 [...]