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A. Ein Fußgänger, der bei Dunkelheit und Regen, bei lebhaftem Verkehr und in dunkler Kleidung die Fahrbahn in einer Entfernung von etwa 20 m zur nächsten ampelgesicherten Fußgängerfurt überschreitet, handelt grob fahrlässig. B. 1. Ein Fußgänger, der innerhalb einer Ortschaft die Fahrbahn einer Straße bei Dunkelheit und lebhaftem Verkehr in einer Entfernung von nur 20 m von einem ampelgeregelten Überweg überschreitet, handelt grob fahrlässig. 2. Steht in einem solchen Falle dem groben Eigenverschulden des Fußgängers lediglich die - nicht erhöhte - Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges gegenüber, von dem der Fußgänger beim Überschreiten des Fahrdammes erfaßt worden ist, so hat der Fußgänger für seinen Unfallschaden allein einzustehen.
DAR 1979, 220 VRS 57, 9 VerkMitt 1979, 80 VersR 1979, 355 [...]