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1. Ein Kraftfahrer, der einen durch Warnkreuz gesicherten - also mit Vorrang ausgestatteten - Bahnübergang überqueren will, ist zu höchster Sorgfalt verpflichtet. Bei Unübersichtlichkeit der zum Überweg führenden Bahnstrecke muß er sich so langsam, nötigenfalls mit Schrittgeschwindigkeit, an den Übergang herantasten, daß er bei plötzlichem Auftauchen eines Zuges rechtzeitig vor dem Gleis anhalten kann. 2. Das gilt auch dann, wenn sich der Bahnübergang auf nicht öffentlichem Werksgelände befindet.
So zu 1. auch BGH v. 15.9.1961, VRS 21, 356 bei einem unbeschrankten Bahnübergang. VRS 56, 345 [...]