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1. Ist der bevorrechtigte Verkehr für den aus einem Hofgrundstück auf die Straße einbiegenden Kraftfahrer auch bei vorsichtigem Hineintasten in die Fahrbahn nicht erkennbar, so darf er einbiegen. Denn gegenüber Fahrzeugen, die für de untergeordneten Verkehrsteilnehmer nicht sichtbar sind, besteht keine Wartepflicht. 2. Der wartepflichtige Fahrzeugführer darf allerdings die möglicherweise einstweilen noch seiner Sicht entzogenen Benutzer der Straße im weiteren Verlauf des Einbiegevorgangs nicht unbeachtet lassen, nachdem er mit dem Einbiegevorgang begonnen hat. Er ist vielmehr beim Einbiegen verpflichtet, darauf zu achten, ob aus dem verdeckten Raum ein Vorfahrtsberechtigter kommt, und hat ihm die Vorfahrt noch einzuräumen, sofern er nicht durch Weiterfahren die Fahrbahnseite des Vorfahrtberechtigten rechtzeitig freimachen kann. 3. Dabei muß er innerhalb einer geschlossenen Ortschaft damit rechnen, daß der bevorrechtigte Verkehr die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h in gewissen Umfang überschreitet. Mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 60 % und mehr braucht er allerdings nicht mehr zu rechnen, schon gar nicht, wenn die Straße im Bereich der Zusammenstoßstelle unübersichtlich verläuft.
So zu 2. auch OLG Celle v. 9.3.1976, VRS 51, 305. DAR 1977, 109 [...]