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Lassen die Fahrzeugschäden erkennen, daß der Nachfolgende dem Vorausfahrenden nicht in das Heck, sondern in die Fahrzeugseite fuhr, so handelt es sich nicht um einen Auffahrunfall i.S. des § 4 Abs. 1 StVO; die Regeln des Anscheinsbeweises finden dann keine Anwendung.
So auch OLG Hamburg v. 05.12.1967, VersR 1968, 975. VersR 1978, 964 [...]