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A. Der Geschädigte kann den für eine Gesichtsnarbenkorrektur erforderlichen Geldbetrag auch dann verlangen, wenn er die Entschädigung nicht für die Operation aufwenden will. B. Wer bei einem Unfall eine Gesichtsnarbe davonträgt, die operativ beseitigt werden kann, kann, wenn er die Operation nicht durchführen lassen will, nach Zahlung der fiktiven Operationskosten Schmerzensgeld nur in dem Umfange Verlangen, wie es bei Durchführung der Operation angemessen wäre.
Vorinstanz: LG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 299/76 VersR 1978, 188 [...]