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Lassen die Fahrzeugschäden erkennen, daß der Nachfolgende dem Vorausfahrenden nicht in das Heck, sondern in die Fahrzeugseite fuhr, so handelt es sich nicht um einen Auffahrunfall i.S. des § 4 Abs. 1 StVO; die Regeln des Anscheinsbeweises finden dann keine Anwendung.
So auch OLG Hamburg v. 05.12.1967, VersR 1968, 975. VersR 1978, 964 [...]
Ein erfahrener Kraftfahrer ist nach Ausfall des Geschwindigkeitsmessers anhand der Fahrgeräusche, insbesondere aber anhand der Schnelligkeit, mit der sich die Umgebung verändert, durchaus in der Lage, zu schätzen, ob er die erlaubte Geschwindigkeit wesentlich überschreitet.
So auch OLG Hamm v. 7.4.1972, DAR 1972, 251. DAR 1978, 169 [...]