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1. Der Umfang der Streupflicht richtet sich räumlich und zeitlich nach den Umständen des Einzelfalles. Auf alle Fälle besteht eine Streupflicht innerhalb geschlossener Ortschaften nur für verkehrswichtige und gefährliche Straßen. 2. Dem Verkehrssicherungspflichtigen ist bei Glatteisbildung einen gewisse Zeitspanne zur Durchführung organisatorischer Vorbereitungen für das Streuen zuzubilligen.
So auch OLG Düsseldorf v. 26.05.1977, VersR 1977, 1032 VersR 1978, 547 [...]