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1. Auch im Bußgeldverfahren ist eine abgekürzte Urteilsbegründung nur unter der Voraussetzung der Rechtskraft des Urteils zulässig. 2. Hat der Amtsrichter trotz offener Rechtsmittelfrist eine abgekürzte Urteilsbegründung verfaßt, so darf er diese nach Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht mehr ergänzen. § 267 Abs. 4 S. 3 u. 5 S. 3 ZPO (Ergänzung der Urteilsgründe nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) kann auf diesen Fall nicht 'sinngemäß' angewendet werden.
Vgl. hierzu auch OLG Hamburg v. 01.11.1977, MDR 1978, 247 . MDR 1978, 247 NJW 1978, 118 [...]