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A. Der Geschädigte kann den für eine Gesichtsnarbenkorrektur erforderlichen Geldbetrag auch dann verlangen, wenn er die Entschädigung nicht für die Operation aufwenden will. B. Wer bei einem Unfall eine Gesichtsnarbe davonträgt, die operativ beseitigt werden kann, kann, wenn er die Operation nicht durchführen lassen will, nach Zahlung der fiktiven Operationskosten Schmerzensgeld nur in dem Umfange Verlangen, wie es bei Durchführung der Operation angemessen wäre.
Vorinstanz: LG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 299/76 VersR 1978, 188 [...]
1. Auch im Bußgeldverfahren ist eine abgekürzte Urteilsbegründung nur unter der Voraussetzung der Rechtskraft des Urteils zulässig. 2. Hat der Amtsrichter trotz offener Rechtsmittelfrist eine abgekürzte Urteilsbegründung verfaßt, so darf er diese nach Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht mehr ergänzen. § 267 Abs. 4 S. 3 u. 5 S. 3 ZPO (Ergänzung der Urteilsgründe nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) kann auf diesen Fall nicht 'sinngemäß' angewendet werden.
Vgl. hierzu auch OLG Hamburg v. 01.11.1977, MDR 1978, 247 . MDR 1978, 247 NJW 1978, 118 [...]