Sortieren nach
Daß sich ein Fahrzeugführer weiter als zur Mitte nach links eingeordnet hat, steht weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck des § 5 Abs. 7 Satz 1 StVO einer Anwendung dieser Vorschrift entgegen; im Gegenteil ist ein Rechtsüberholen um so eher vertretbar, je weiter links der Vordermann fährt.
Vgl. auch OLG Köln v. 10.03.1972, VRS 43, 300 DAR 1977, 139 [...]