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Bei der Anwendung der Gaschromatographie zur Alkoholbestimmung im Blut genügen zwei Analysen nach der gaschromatographischen Methode und weitere zwei Analysen nach Widmark oder ADH, sofern die Untersuchungsstelle für die gaschromatographischen Analysen eine automatischen Apparatur benutzt hat.
OLG Köln (Ss 310/75) | Datum: 16.03.1976
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