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Bei Straßeneinmündungen, die für den Benutzer der anderen Straße als solche nicht zu erkennen sind (hier: sog. überführte Einmündung), sondern für ihn wie eine Grundstücksausfahrt erschienen, muß sich der aus der Einmündung kommende Verkehrsteilnehmer wie ein aus einem Grundstück kommender Verkehrsteilnehmer verhalten, d.h. entsprechend § 10 StVO. § 8 Abs. 1 StVO gilt für ihn nicht. Darauf darf der andere Verkehrsteilnehmer vertraut, auch wenn er von dem Vorhandensein einer Straßeneinmündung weiß.
So auch OLG Hamm v. 29.2.1968, VerkMitt 1968, 85 u. v. 7.3.1968, VRS 35, 307. VersR 1977, 1032 [...]