Sortieren nach
1. Ein exakt gleichbleibender Abstand auf der gesamten Meß- und Beobachtungsstrecke im Sinne einer mathematisch-naturwissenschaftlichen Beweisführung ist mit dem von der Rechtsprechung aufgestellten Erfordernis, daß die in 1,5 bzw. 0,8 sec durchfahrene Strecke auf 250-300 m unterschritten sein müsse, nicht gemeint. 2. Der Umstand, daß sich der Abstand der Fahrzeuge auf der ersten Hälfte der Beobachtungsstrecke möglicherweise um 6,1 m verändert haben kann, ohne daß dies zu bemerken war, steht dem Schluß nicht entgegen, daß er auf dieser Teilstrecke der gleiche war die auf der eigentlichen Meßstrecke.
DAR 1978, 250 DAR 1978, 328 NJW 1979, 325 VRS 55, 448 VerkMitt 1978, 93 [...]
Bei Straßeneinmündungen, die für den Benutzer der anderen Straße als solche nicht zu erkennen sind (hier: sog. überführte Einmündung), sondern für ihn wie eine Grundstücksausfahrt erschienen, muß sich der aus der Einmündung kommende Verkehrsteilnehmer wie ein aus einem Grundstück kommender Verkehrsteilnehmer verhalten, d.h. entsprechend § 10 StVO. § 8 Abs. 1 StVO gilt für ihn nicht. Darauf darf der andere Verkehrsteilnehmer vertraut, auch wenn er von dem Vorhandensein einer Straßeneinmündung weiß.
So auch OLG Hamm v. 29.2.1968, VerkMitt 1968, 85 u. v. 7.3.1968, VRS 35, 307. VersR 1977, 1032 [...]