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»Das Abstellen eines nicht zugelassenen Fahrzeugs auf einer öffentlichen Straße rechnet auch dann nicht mehr zum Gemeingebrauch, wenn das Fahrzeug (technisch) fahrbereit ist und bei Bedarf - jeweils nach Anbringung eines roten Kennzeichens - zu Fahrten benützt wird.«
BayObLGSt 1976, 112 DAR 1977, 54 VRS 52, 68 VerkMitt 1977, 17 [...]