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»1. Der durch Art. 1 Nr. 26 BZRÄndG mit Wirkung vom 1. Juni 1976 eingefügte § 50 Abs. 2 BZRG, der das Verwertungsverbot des § 49 Abs. 1 BZRG für Verfahren auf Erteilung und Entziehung der Fahrerlaubnis gelockert hat, ist in Entziehungsverfahren nicht anzuwenden, wenn das Verwaltungsverfahren vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift abgeschlossen worden ist. 2. Das Verwertungsverbot des § 49 Abs. 1 BZRG hat bis zu diesem Zeiptunkt uneingeschränkt auch für Verfahren Geltung gehabt, die die Erteilung und Entziehung der Fahrerlaubnis zum Gegenstand hatten. 3. Das Verkehrszentralregister hat die bis zu seiner Einrichtung als Zentralkartei des Kraftfahrt-Bundesamtes im Jahre 1957 bestehenden örtlichen und regionalen sogenannten Verkehrssünderkarteien ersetzt. Es ist die allein maßgebende Erfassungs- und Auskunftsstelle der für die Belange der Verkehrssicherheit bedeutsamen gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen. 4. Die Tilgung von Eintragungen im Verkehrszentralregister beruht nicht wie die des Bundeszentralregisters auf Resozialisierungsgesichtspunkten und dient grundsätzlich nicht der Existenzsicherung, sondern gründet sich auf den Gedanken der Bewährung. Sie bewirkt, auch wenn die Tilgungsregelung bisher und auch derzeit noch nicht voll diesem Gesichtspunkt Rechnung getragen hat und trägt, ein Verwertungsverbot für die den getilgten Eintragungen zugrunde liegenden Sachverhalte. 5. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 15 b StVZO ist eine verwaltungsinterne Weisung, die keine rechtliche Bedeutung für die Beurteilung der Eignung eines Kraftfahrers hat; sie kann lediglich Anhaltspunkte geben.
Vorinstanz: OVG Bremen, Vorinstanz: VG Bremen, BVerwGE 51, 359 [...]