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Nach § 330a StGB kann ein Täter nicht bestraft werden, wenn er durch Genuß alkoholischer Getränke vor einem von außen hinzukommenden Ereignis nur erheblich vermindert zurechnungsfähig war und erst durch dieses von ihm nicht zu vertretende äußere Ereignis, bevor er dann die mit Strafe bedrohte Handlung beging, zurechnungsfähig geworden ist.
DAR 1976, 49 MDR 1976, 58 NJW 1975, 2250 VRS 50, 45 VerkMitt 1976, 9 [...]