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Der Kfz-Haftpflichtversicherer ist nicht nur im Außenverhältnis dem geschädigten Dritten gegenüber bevollmächtigt, sondern auch im Innenverhältnis dem Versicherungsnehmer gegenüber befugt, die Feststellung und Regulierung des Schadens nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen und unabhängig von etwaigen Weisungen des Versicherungsnehmers durchzuführen. Das gilt auch, wenn das Verhalten des Versicherers bewirkt, daß der Versicherungsnehmer einen Schadensfreiheitsrabatt verliert.
So auch OLG Stuttgart v. 15.6.1973, VersR 1974, 259 . VersR 1976, 651 [...]