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1. Auch für den Halter eines Kraftfahrzeuges, das gemäß § 35 Abs. 1 StVO erlaubterweise von den Vorschriften der StVO abweicht (hier: Feuerwehrwagen, der die innere von den beiden für den Gegenverkehr bestimmten Fahrspuren benutzt), ist der Beweis, daß ein dadurch (mit-)verursachter Unfall ein unabwendbares Ereignis i.S. des § 7 Abs. 2 StVG war, nicht von vornherein ausgeschossen. 2. Der Führer des Wegrechtsfahrzeugs muß die erhöhte Gefahr durch entsprechend gesteigerte besondere Sorgfalt ausgeglichen haben; mit einer grob fehlerhaften Reaktion eines entgegenkommenden Verkehrsteilnehmers braucht er allerdings nicht zu rechnen.
So zu 2. auch OLG Düsseldorf v. 11.04.1974, VersR 1975, 266 VersR 1975, 1052 [...]