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Schmal im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO ist eine Fahrbahn jedenfalls dann, wenn sie dem mit einem Personenkraftwagen einbiegenden Kraftfahrer bei Berücksichtigung eines gegenüber der Einfahrt geparkten Fahrzeugs nur einen Verkehrsraum von 3,50 m Breite läßt.
So auch KG v. 16.01.1969, VRS 37, 232 (Fahrspurbreite von 4 m ausreichend) VRS 48, 464 [...]
Es besteht keine Veranlassung, weitere Gutachten einzuholen, wenn die vorhandenen Gutachten zur Überzeugungsbildung ausreichen, nicht an Mängeln leiden, die Sachkunde ihrer Verfasser nicht zweifelhaft und auch nicht dargetan oder sonst ersichtlich ist, daß andere Sachverständige über Forschungsmittel verfügen, die denen der gehörten Gutachter überlegen sind.
So auch KG v. 04.06.1973, VersR 1974, 346 = DAR 1973, 271 VersR 1976, 391 [...]