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Billigt das Amt für Verteidigungslasten durch Entschließung nach Art. 11 Abs. 1 AGNTS eine Schadenersatzrente zu, so kann der Geschädigte eine Erhöhung der Rente nur bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse verlangen, d.h. bei einer allgemeinen Erhöhung der Renten um 5 %; insoweit ist § 323 Abs. 1 ZPO entsprechend anzuwenden.
Im Anschluß an BGH v. 20.11.1969, VersR 1970, 665 VersR 1976, 197 [...]