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SchlHOLG (7 U 37/75) | Datum: 13.11.1975
[1] Wird ein noch neuwertiger [hier: erst 20 km gelaufener] Pkw, der zur Vorführung und zum späteren Verkauf bestimmt ist, nicht unerheblich beschädigt, so braucht sich der Geschädigte nicht auf den Ersatz der [...]