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1. Durch die Anmeldung der Ansprüche des Geschädigten beim Haftpflichtversicherer wird die Verjährung grundsätzlich bis zum Eingang einer schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt. 2. Die Hemmung endet auch dann nicht zu einem früheren Zeitpunkt, wenn der Geschädigte die angemeldeten Ansprüche trotz Aufforderung nicht substantiiert und lange Zeit (5 1/2 Jahre) nicht geltend macht. 3. Falls keine weiteren Umstände hinzukommen, greift in einem solchen Fall auch der Einwand der Verwirkung nicht durch.
So auch OLG Celle v. 29.05.1975, VersR 1977, 1045 VersR 1976, 153 [...]