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1. Bei Anmeldung von Stationierungsschäden ist den Erfordernissen des Art. 9 Abs. 2 AGNTS nur dann genügt, wenn die Entschädigungsbehörde durch die Anmeldungserklärung in die Lage versetzt worden ist, sich ein ungefähres Schadensbild zu machen und zu überschlagen, welche Ersatzleistungen voraussichtlich erbracht werden müssen. 2. Mängel der Anmeldung sind für den Antragsteller im Hinblick auf die Wahrung der Frist des Art. 6 Abs. 1 AGNTS unschädlich, wenn er aus einem Antwortschreiben des Amtes für Verteidigungslasten ersieht, daß der Entschädigungsbehörde alle Umstände, deren Mitteilung in einer ordnungsmäßigen Anmeldung geboten war, auf anderem Wege bekanntgeworden sind. 3. Anmeldungen solcher Art wirken grundsätzlich auch zugunsten des Sozialversicherungsträgers.
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, VerkMitt 1976, 49 VersR 1976, 490 [...]