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Es besteht keine Veranlassung, weitere Gutachten einzuholen, wenn die vorhandenen Gutachten zur Überzeugungsbildung ausreichen, nicht an Mängeln leiden, die Sachkunde ihrer Verfasser nicht zweifelhaft und auch nicht dargetan oder sonst ersichtlich ist, daß andere Sachverständige über Forschungsmittel verfügen, die denen der gehörten Gutachter überlegen sind.
So auch KG v. 04.06.1973, VersR 1974, 346 = DAR 1973, 271 VersR 1976, 391 [...]
Billigt das Amt für Verteidigungslasten durch Entschließung nach Art. 11 Abs. 1 AGNTS eine Schadenersatzrente zu, so kann der Geschädigte eine Erhöhung der Rente nur bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse verlangen, d.h. bei einer allgemeinen Erhöhung der Renten um 5 %; insoweit ist § 323 Abs. 1 ZPO entsprechend anzuwenden.
Im Anschluß an BGH v. 20.11.1969, VersR 1970, 665 VersR 1976, 197 [...]