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Der Kfz-Haftpflichtversicherer ist nicht nur im Außenverhältnis dem geschädigten Dritten gegenüber bevollmächtigt, sondern auch im Innenverhältnis dem Versicherungsnehmer gegenüber befugt, die Feststellung und Regulierung des Schadens nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen und unabhängig von etwaigen Weisungen des Versicherungsnehmers durchzuführen. Das gilt auch, wenn das Verhalten des Versicherers bewirkt, daß der Versicherungsnehmer einen Schadensfreiheitsrabatt verliert.
So auch OLG Stuttgart v. 15.6.1973, VersR 1974, 259 . VersR 1976, 651 [...]
1. Auch für den Halter eines Kraftfahrzeuges, das gemäß § 35 Abs. 1 StVO erlaubterweise von den Vorschriften der StVO abweicht (hier: Feuerwehrwagen, der die innere von den beiden für den Gegenverkehr bestimmten Fahrspuren benutzt), ist der Beweis, daß ein dadurch (mit-)verursachter Unfall ein unabwendbares Ereignis i.S. des § 7 Abs. 2 StVG war, nicht von vornherein ausgeschossen. 2. Der Führer des Wegrechtsfahrzeugs muß die erhöhte Gefahr durch entsprechend gesteigerte besondere Sorgfalt ausgeglichen haben; mit einer grob fehlerhaften Reaktion eines entgegenkommenden Verkehrsteilnehmers braucht er allerdings nicht zu rechnen.
So zu 2. auch OLG Düsseldorf v. 11.04.1974, VersR 1975, 266 VersR 1975, 1052 [...]