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Es bedeutet keine Schlechterstellung für den Betroffenen, wenn das Rechtsbeschwerdegericht anstelle einer vom Amtsgericht auferlegten Geldbuße von 200,00 DM und einem Fahrverbot von einem Monat - unter Wegfall des Fahrverbots - nunmehr auf einer Geldbuße von 400,00 DM erkennt.
So auch OLG Hamm v. 16.07.1970, VRS 40, 22 = NJW 1971, 209 VRS 50, 50 [...]