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Schmal im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO ist eine Fahrbahn jedenfalls dann, wenn sie dem mit einem Personenkraftwagen einbiegenden Kraftfahrer bei Berücksichtigung eines gegenüber der Einfahrt geparkten Fahrzeugs nur einen Verkehrsraum von 3,50 m Breite läßt.
So auch KG v. 16.01.1969, VRS 37, 232 (Fahrspurbreite von 4 m ausreichend) VRS 48, 464 [...]