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1. Ein Kfz-Reparatur-, Mietwagenunternehmer und Autohändler, der sich unfallgeschädigten Kunden deren Schadensersatzansprüche abtreten läßt, um den Unfallschaden 'abzuwickeln' verstößt gegen das RBerG und tritt in unlauteren Wettbewerb zur Anwaltschaft. 2. Bei Wettbewerbsverstößen wird die Wiederholungsgefahr grundsätzlich vermutet. 3. Ein Anwaltsverein, der nach seiner Satzung die beruflichen Interessen seiner Mitglieder vertritt, ist gem. § 13 Abs. 1 UWG zur Erhebung seiner Unterlassungsklage aktiv legitimiert.
So auch OLG Nürnberg v. 25.01.1974, AnwBl 1974, 159 AnwBl 1975, 31 [...]