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»Die Tätigkeit eines Verkehrsunfalldienstes ist ohne Ausnahmegenehmigung auch dann nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO verboten, wenn dieser Dienst nur auf Anruf Unfallbeteiligter oder anderer Personen an der Unfallstelle erscheinen will.«
Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, Vorinstanz: VG Köln, BVerwGE 45, 147 [...]