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Eine Zufahrt zu einigen Häusern und Garagen, die optisch nicht in eine Straße mündet, sondern durch eine gepflasterte Fortsetzung des Bürgersteigs deutlich von ihr abgetrennt ist, stellt entweder eine Grundstücksausfahrt oder einen anderen Straßenteil dar.
So auch OLG Düsseldorf v. 17.7.1969, VerkMitt 1970/69. DAR 1975, 187 [...]