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1. Für die Einziehung eines Personenwagens nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 StVG sind auch die Vorschriften nach den §§ 40 ff StGB a.F. heranzuziehen. 2. Im Gegensatz zu der strafweisen Einziehung eines Kraftfahrzeuges (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 StGB a.F.) setzt die Einziehung aus Sicherheitsgründen (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 StGB a.F.) nicht das Eigentum des Täters an dem Fahrzeug voraus.
Vgl. hierzu auch OLG Saarbrücken v. 30.05.1974, VRS 47, 432 = VerkMitt 1975, 31 VRS 49, 134 [...]