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Im Verkehr auf mehreren Fahrstreifen für (nur) eine Richtung ist das Überholverbotszeichen 276 (§ 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO) beachtet, wenn der Überholende bis zum Zeichen das überholte Fahrzeug mindestens so weit hinter sich gelassen hat, daß er sich ohne Gefährdung vor diesem einordnen könnte.
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, MDR 1974, 591 NJW 1974, 1205 [...]